Facharztforum Saar e.V.

Berufsverband der saarländischen Fachärzte

Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Facharztforum Saar e.V.“ Er ist unter der Nummer VR4171 in das Vereinsregister des Saarlandes eingetragen. Sitz des Vereins ist Völklingen.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist
a) die Wahrnehmung und Vertretung der beruflichen und wirtschaftlichen und sozialen Interessen der saarländischen Fachärztinnen und Fachärzte
b) die Pflege wissenschaftlicher Informationen beruflicher Fortbildung und kollegialer Beziehungen unter den Mitgliedern
c) die Pflege der Beziehungen zu den hausärztlich tätigen Kolleginnen und Kollegen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede im Saarland tätige Fachärztin und jeder im Saarland tätige Facharzt werden, mit Ausnahme der Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung
c) durch Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Er kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, jegliche Änderungen der Kontaktdaten (Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer)dem Vorstand per E-Mail oder Brief bekannt zu geben.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
d) vier weiteren Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder sollen unterschiedlichen Facharztgruppen angehören.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen eines der/die Vorsitzende sein muss (§ 26, Abs. 2 BGB). Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand kann Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen und Arbeitsausschüsse bilden.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom der/dem Vorsitzenden durch persönliche Einladung mittels E-Mail oder mittels einfachen Briefs an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Zwischen dem Tag der Postaufgabe und dem
Tag der Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen liegen.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die endgültige Festlegung der Tagesordnung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
c) Feststellung des Haushaltsplanes
d) Prüfung der Jahresrechnung
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Prüfberichts der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
f) Entlastung des Vorstands
g) Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern für ein Jahr
h) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
i) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe erfordern.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich; bleibt die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung nach Satz 2.2 Halbsatz ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei der Vorstandswahl entscheidet bei Stimmengleichheit im 3. Wahlgang das Los, in anderen Fällen die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung
der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der oder dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist


§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Grundsätzlich werden diese durch Lastschrift eingezogen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung als treuhänderische Schenkung der Ärztekammer des Saarlandes überlassen mit der Auflage, damit die saarländischen Ärztinnen und Ärzte zu fördern.



Diese Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 13.03.1997 erstellt.
Anpassungen erfolgten am 12.12.2007 und am 18.03.2021.

Saarbrücken, den 18.03.2021